Anonymes Meldesystem

Hinweise gemäß EU-Hinweisgeber-Gesetz, das am 17.12.2021 in Kraft tritt werden an den externen Anbieter MedCompliance weitergeleitet. Über folgenden link können Sie Ihren Hinweis abgeben.

Grundsätze:

  • Anonymität
    Die Eingaben im Hinweisgebersystem können anonym abgegeben werden. Auf freiwilliger Basis können personenbezogene Daten hinterlegt werden. Angaben zum Meldenden, zu beteiligten Personen und weiteren Inhalten der Meldung, die auf beteiligte Personen schließen lassen, werden ausschließlich der benannten Meldestelle (MedCompliance) zur stichhaltigen Prüfung, bekannt. Bei Durchführung von Folgemaßnahmen (Offenlegung der Identität oder Rückschluss auf Identität möglich) ist die schriftliche Einwilligung in die Weitergabe der Informationen des Meldenden erforderlich.
  • Freiwilligkeit:
    Alle Meldungen im Hinweisgebersystem erfolgen auf freiwilliger Grundlage. Ebenso erfolgt die Namensnennung bei einer Meldung auf freiwilliger Grundlage und ist nicht verpflichtend. Sofern ein Hinweis an das Kreiskrankenhaus Saarburg und seine Einrichtungen weitergeleitet werden soll, muss vorab der Meldende um Freigabe der personenbezogenen Daten erfragt werden.
  • Sanktionsfreiheit: 
    Hinweisgebern drohen keinerlei Sanktionen. Das Verbot und die Unterlassung von Repressalien gegenüber Hinweisgebern werden beachtet.
  • Unabhängigkeit:
    Die inhaltliche Arbeit der internen Meldestelle (MedCompliance) erfolgt unabhängig von dienstlichen Weisungen durch das Kreiskrankenhaus Saarburg oder das MVZ Konz
  • Vertraulichkeit: 
    Die personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Alle Meldungen im Hinweisgebersystem sowie die damit verbundenen Prüfungen werden vertraulich behandelt. Die Beteiligten sind nicht berechtigt, Informationen an Unbefugte zu geben. Sie haben Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung der Vertraulichkeit gilt über die Zeit der Funktionsübernahme hinaus. Bei Durchführung von Folgemaßnahmen (Offenlegung der Identität oder Rückschluss auf Identität möglich) ist die schriftliche Einwilligung in die Weitergabe der Informationen des Meldenden erforderlich.